Telekom Vertragsverlängerung kundenservice

Die entsprechende Bestimmung über Preiserhöhungen in den sektorspezifischen Verordnungen ist in Der Allgemeinen Bedingung 9.6 enthalten, die nur für “Änderungen, die geeignet sind, den Verbraucher wesentlich zu beeinträchtigen”, gilt. Die ursprüngliche Position der Telekom-Regulierungsbehörde war, dass Preiserhöhungen im Einklang mit der Inflation keinen wesentlichen Nachteil für den Verbraucher hätten. Im Januar 2013 leitete die Telekom-Regulierungsbehörde OFO eine Konsultation ein und kam zu dem Schluss, dass Preisänderungen für den Verbraucher wahrscheinlich einen wesentlichen Nachteil hätten, da “der Hauptabonnementpreis einer der wichtigsten Faktoren bei der Vertragswahl des Teilnehmers ist. Es dürfte der wichtigste Aspekt einer der wichtigsten Vertragsbedingungen sein” (Ofcom 2013b, Ziff. A1.10). Für die Zwecke der sektorspezifischen Verordnung betrachtet das WELTKLIMA nun Begriffe, die diskretionäre Preiserhöhungen zulassen, als zum wesentlichen Nachteil des Verbrauchers; im Gegensatz dazu werden vertraglich vereinbarte Preiserhöhungen, bei denen klar ist, dass der Preis zu einem bestimmten Zeitpunkt um einen bestimmten Betrag oder um einen angegebenen Prozentsatz entsprechend einer Inflationskennzahl (wie dem Einzelhandelspreisindex, RPI) erhöht wird, nicht als wesentlich schädlich für den Verbraucher angesehen (Ofcom 2013b, Absatz 2013b. A1.14), die dem Standpunkt des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation /A1 Telekom Austria AG (2015) entspricht. Dies hänge davon ab, “dass die maßgeblichen Preisbedingungen so prominent und transparent sind, dass der Teilnehmer ordnungsgemäß sagen kann, er habe sich am Point of Sale auf die entsprechenden gestaffelten Preise geeinigt. Ist dies der Fall, so wäre die Anwendung der vereinbarten Preise zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Änderung des betrages, dem er zugestimmt hat, und ist verpflichtet zu zahlen” (Ofcom 2013b, Ziff. A1.15). Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem Ansatz des allgemeinen Rechts und betont die Kenntnis des Verbrauchers von der Möglichkeit einer Preiserhöhung und die Einhaltung des angegebenen Verfahrens des Lieferanten zur Bestimmung des erhöhten Preises.

Zusammenfassend ist es relativ einfach, einen Begriff über Preiserhöhungen bei Mobilfunkverträgen im Vereinigten Königreich aufzunehmen. Die Tatsache, dass die Preise für Mobilfunkverträge im Vereinigten Königreich niedriger sind als in allen anderen zur Diskussion stehenden Märkten, könnte darauf hindeuten, dass die relative Leichtigkeit, mit der Anbieter den Vertragspreis erhöhen können, zu Zurückhaltung führt, wenn der ursprüngliche Vertragspreis festgelegt wird.

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